Abrechnung nach Gegenstandswert
Der Gegenstandswert ist nicht gleichzusetzen mit den entstehenden Kosten, sondern ist Grundlage der Ermittlung der Kosten für Anwalt und gegebenenfalls Gericht.
Vergütungsverzeichnis des RVG
Die gesetzlichen Gebühren für den Anwalt bestimmen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Die gesetzlichen Anwaltsgebühren nach Gegenstandswert berechnen sich anhand nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), insbesondere:
- Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG zusammen mit der
- Tabelle in Anlage 2 zum RVG.
Ermittlung des Gegenstandswerts
In manchen Fällen ist der Gegenstandswert leicht erkennbar, beispielsweise bei einer nicht gezahlten Kaufpreiszahlung in Höhe von 900,00 €, eines Rückforderungsbescheides in Höhe von 563,00 €.
Oft ist der Gegenstandswert aber auch dann zu ermitteln, wenn es nicht direkt um eine Geldforderung geht, beispielsweise wenn es um längere, nicht genau bestimmte Zeiträume geht oder die Kündigung von Verträgen. Für einige Rechtsgebiete haben sich die Gerichte auf Streitwertkataloge verständigt. Sind diese nicht verfügbar, bleibt nur der Rückgriff auf die Rechtsprechung selbst.
Auffangwert
Unter anderem im Verwaltungsrecht wird, wenn der Wert nicht direkt zu beziffern ist, ein sogenannter Auffangwert zugrunde gelegt.Dies sind nicht die Kosten, die zu bezahlen sind.
Das wäre beispielsweise der Fall, wenn es um einen Studienplatz oder eine Genehmigung einer Behörde geht.
Lässt sich der „Wert“ gerade nicht schon aus der Sache selbst ersehen so hilft mit der Ermittlung im Verwaltungsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht oder in finanzrechtlichen Streitigkeiten ein Blick in den jeweiligen Streitwertkatalog:
Streitwertkataloge:
- Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (PDF)
- Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit (PDF)
- Streitwertkatalog für die Finanzgerichtsbarkeit (PDF)
- Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (PDF)
Die anfallenden Kosten lassen sich dann, ebenso wie gegebenenfalls anfallende Gerichtskosten, nach dem Gegenstandswert errechnen.
Der Gegenstandswert dient zur Ermittlung der „Bedeutung“ der Angelegenheit. Danach berechnen sich anhand des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG zusammen mit der Tabelle in Anlage 2 zum RVG die Gebühren.
